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ASoK 8, August 2023, Seite 311

Abgrenzung der steuerlichen Arbeitsstätte

; vgl auch ; , 2006/15/0289; , 2007/15/0209; Rz 284 der LStR 2002.

Der steuerliche Begriff der Arbeitsstätte ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls dem pauschalierten Werbungskostenabzug im Rahmen des Pendlerpauschales abgegolten sind. Steuerfreie Reisekostenvergütungen sind daher nur möglich, soweit es sich um keine solchen Fahrten handelt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch als Privatfahrten hinsichtlich der Sachbezugsbewertung für die Nutzung eines Firmen-PKW zu werten.

Als Arbeitsstätte gilt jener Ort, an dem ein Arbeitnehmer regelmäßig tätig wird. Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro auch dann als Arbeitsstätte, wenn dieses lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird. Als ausreichend regelmäßig für die Begründung einer Arbeitsstätte wurde es angesehen, wenn Außendienstmitarbeiter jeweils am Montag für mehrere Stunden den Betriebssitz für die Verrichtung diverser Innendiensttätigkeiten aufsuchen.

Im Unterschied zu diesen zeitraumbezogenen regelmäßigen Tätigkeiten im B...

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