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ASoK 6, Juni 2023, Seite 227

Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie hinsichtlich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Andreas Plammer

Die Umsetzung der sogenannten Mobilitätsrichtlinie erfolgt hinsichtlich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch eine am vom Nationalrat beschlossene Novelle zum ArbVG und zum ASGG (738/BNR 27. GP), die am in Kraft treten wird.

Die übrigen Bestimmungen der Mobilitätsrichtlinie, die im Wesentlichen die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Falle solcher grenzüberschreitender Umgründungen von Kapitalgesellschaften regeln, werden im Gesellschaftsrecht nachvollzogen: Das EU-Umgründungsgesetz (RV 2028 BlgNR 27. GP) wird zeitgleich mit der oben angeführten Novelle in Kraft treten.

Die Änderungen im ArbVG betreffen demnach lediglich Anpassungen des bereits durch bestehende Vorschriften eingeräumten Rechts auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehen, und die Schaffung eines Rechts auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Umwandlungen oder Spaltungen hervorgehen.

Im Falle grenzüberschreitender Verschmelzungen betrifft dies vor allem die Anpassung des Geltungsbereichs, die Einschränkung des Rechts der Unternehmensorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, zu beschließen, k...

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