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ASoK 12, Dezember 2009, Seite 467

Eingetragene Partnerschaft

Allgemeines

Zur rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Paare sieht der Entwurf eines Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) – entsprechend dem Regierungsprogramm – erstmals ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Partnerschaften vor (RV 485 BlgNR 24. GP).

Gleichgeschlechtlichen Paaren soll nach Eingehung einer „eingetragenen Partnerschaft“ vor einem staatlichen Organ ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben geboten werden. Im EPG werden die Begründung, die Auflösung und die Nichtigkeit sowie die Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaft geregelt. Der Entwurf enthält detaillierte S. 468 Regelungen über die Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, unter anderem ihre wechselseitige Unterhaltspflicht. Die Partnerschaft soll durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung beendet werden.

Zugleich werden die nötigen Anpassungen im Zivil- und Strafrecht, im Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht des Bundes, im Abgabenrecht, im Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, im Personenstands-, Pass-, Melde- und Fremdenrecht, im Gesundheitsrecht, im Wirtschaftsrecht, im Wehrrecht sowie im Studienförderungsrecht vorgenommen.

Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte der arbeits- und sozialversi...

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