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ASoK 12, Dezember 2009, Seite 465

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, geändert werden (4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009)

Die Regierungsvorlage eines 4. SRÄG 2009 wurde am im Ministerrat beschlossen (476 BlgNR 24. GP). Der Schwerpunkt des 4. SRÄG 2009 liegt in der Umsetzung des Sanierungskonzeptes „Gesundheit: Finanzierung sichern – Langfristige Potenziale zur Steuerung der Ausgaben und zur nachhaltigen Kostendämpfung“, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit den Krankenversicherungsträgern erarbeitet und am dem Bundesminister für Gesundheit übergeben wurde. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wird ein Kostendämpfungsvolumen von insgesamt 1,725 Mrd. Euro für die Jahre 2010 bis 2013 errechnet.

Folgende Neuregelungen sind besonders hervorzuheben:

Verpflichtung zur Verwendung der e-card und ihrer Infrastruktur in Krankenanstalten

Nach Maßgabe der gesicherten technischen Verfügbarkeit sollen die Krankenanstalten verpflichtet werden, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden.

Gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der Identität der Patienten und der rechtmäßigen Verwendung der e-card im Zweifelsfall

Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Identität eines Patienten sowie der rechtmäßigen Verwendung der e-card, wenn es seitens der behandelnden Stelle Bede...

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