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ASoK 12, Dezember 2008, Seite 453

Grundfragen des Entlassungsrechts

Wesen des wichtigen Grundes und unverzügliche Geltendmachung

Dr. Michael Friedrich

Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch das Arbeitsverhältnis gem. §§ 1162 ff. ABGB, §§ 82 ff. GewO 1859, §§ 25 ff. AngG aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig, entlässt er also einen Arbeitnehmer, so ist insb. von der Rechtsfolgenseite die Frage, ob ein hierzu berechtigender Grund vorlag und dieser auch in korrekter Art und Weise geltend gemacht wurde, von entscheidender Bedeutung. Im Folgenden sollen daher allgemein das Wesen des wichtigen Grundes und dessen Geltendmachung erörtert werden.

1. Rechtsfolgen der Entlassung

Sofern eine Entlassung nicht gegen einen besonderen Entlassungsschutz verstößt und daher unwirksam ist, beendet sie nach h. M. unabhängig davon, ob sie durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist oder nicht, das Arbeitsverhältnis zum ausgesprochenen Termin. Im Übrigen ist hinsichtlich der Rechtsfolgen danach zu differenzieren, ob es sich um eine gerechtfertigte, vom Arbeitnehmer verschuldete oder um eine ungerechtfertigte Entlassung handelt.

1.1. Rechtsfolgen der gerechtfertigten, vom Arbeitnehmer verschuldeten Entlassung

Ein Arbeitnehmer unterliegt im Falle einer von ihm verschuldeten Entlassung in ...

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