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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 256

Eheaufhebungsverfahren; unzulässiger Zwischen- antrag der Beklagten auf Feststellung

iFamZ 2022/191

§ 236 ZPO

Der Zwischenantrag auf Feststellung ist ein vom Kläger (§ 236 Abs 1 ZPO) oder Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) während eines anhängigen Rechtsstreits gestellter Antrag mit dem Begehren, mit Urteil über den Bestand oder Nichtbestand eines für die Entscheidung über das Klagebegehren oder ein Gegenrecht präjudizielles, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen.

Der Kläger begehrt die Aufhebung und hilfsweise die Scheidung der im Jahr 2009 mit der Beklagten geschlossenen Ehe. Die Beklagte habe vor der Eheschließung angegeben, sie liebe nur ihn und führe keine Beziehung zu einem anderen Mann. Hätte sie dem Kläger berichtet, dass sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eheschließung noch eine Beziehung mit einem anderen Mann geführt habe, mit diesem sogar zeitweise verlobt gewesen S. 257 sei und in dem für die Empfängnis des gemeinsamen Sohnes in Betracht kommenden Zeitraum noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe, so hätte er die Ehe mit ihr nicht geschlossen. (…) Die Beklagte beantragte Klageabweisung und stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass ihr in einem näher bestimmten Zeitraum vor der Eheschließu...

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