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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 419

OGH: Behinderte / Entlassung

1. Die Entlassung eines begünstigten Behinderten ist an keine Zustimmung gebunden. Ein besonderer Entlassungsschutz wird jedoch dadurch realisiert, dass eine unbegründete Entlassung rechtsunwirksam ist. Da andernfalls der Kündigungsschutz nach dem BEinstG umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung eines begünstigten Behinderten das Dienstverhältnis nicht auf.

2. In der Frage der gerechtfertigten Entlassung des fraglichen Arbeitnehmers ist § 39 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen einschlägig.

3. Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit eines Dienstnehmers findet im Entlassungsregime der Dienst- und Besoldungsordnung keine Deckung. Die Entlassung ist deshalb rechtsunwirksam.

4. Von einer Lücke in der Dienst- und Besoldungsordnung, die durch einen Rückgriff auf das allgemeine Entlassungsrecht geschlossen werden müsste, kann keine Rede sein. Im Falle der Dienstunfähigkeit eines Dienstnehmers wäre prinzipiell die Kündigung trotz Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes i. S. d. § 38 Abs. 4 der Dienst- und Besoldungsordnung zulässig, soweit er nicht anderweitig im Unternehmen verwendet werden kann. Diese Beendigungs...

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