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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 416

OGH: Arbeiter-Abfertigung

Die mit der dauernden Beendigung der Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers der Graz-Köflacher Eisenbahn einhergehende Ruhestandsversetzung ist einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz gleichzuhalten und bewirkt daher einen Anspruch auf Abfertigung. - (§ 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz)

„Da die Dienstverhältnisse zur beklagten Partei nicht dem Angestelltengesetz unterliegen (§ 5 AngG), gilt für diese das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (§ 1 Abs. 1) mit seinem unabdingbaren Verweis (§§ 2, 3) auf die Abfertigungsbestimmungen des AngG (§§ 23, 23 a). Der Einwand der beklagten Partei, dass die Günstigkeitsklausel des Art. VII Abs. 5 Arbeiter-Abfertigungsgesetz S. 417dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag (samt Verweisungen) den Vorzug vor den Ansprüchen nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz gäbe, übersieht, dass danach nur Kollektivverträge, Arbeits(dienst)ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Gerade eine solche Abfertigungsregelung enthält der Kollektivvertrag aber nicht. Auch der Hinweis auf die Entscheidung 9 Ob A 144/93 = DRdA 1994 (Schindler), wo ein Abfertigungsanspruch wegen des Bezuges höherer Pensionszahlungen verneint wurde, ist nicht zielführend. Dort wurde nämlich eine analoge Anwendung des (für private Eisenbahnen geltenden) auf andere Unternehmen abgelehnt, sodass hieraus keine Rückschlüsse für diesen Fall zu gewinnen sind.

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