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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 416

OGH: Entlassung

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch beim Ausspruch der Entlassung nicht genannte Gründe im Prozess über die Rechtfertigung der Entlassung geltend zu machen („nachzuschieben"), sofern sie nur im Zeitpunkt der Entlassungserklärung bereits vorgelegen sind und das Entlassungsrecht nicht insoweit bereits untergegangen ist. Wird ein derart nachgeschobener Entlassungsgrund erwiesen, ist die Entlassung berechtigt, selbst wenn sie durch die bei ihrem Ausspruch genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden könnte.

2. Die eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entlassung bildende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin bedeutet lediglich, dass sofortige Abhilfe durch Entlassung erforderlich ist. Hingegen kommt dadurch nicht zum Ausdruck, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre. Entscheidend ist ausschließlich, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen, nicht jedoch, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären. - (§ 27 AngG)

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