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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 405

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung älterer Arbeitnehmer (Malus)

Neue Regelungen ab 1. 1. 2004

Dr. Hans Trattner

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003, ausgegeben am ) wurde das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert. Ab gibt es neue Regelungen hinsichtlich der Berechnungsmodalität beim Malus. Bei der Ermittlung der Malus-Höhe wird zukünftig eine Gleichbehandlung von Frau und Mann erfolgen und die Betriebszugehörigkeit stärker beachtet. Die neue Berechnungsvariante ist auf alle Dienstverhältnisse, die nach dem aufgelöst werden, anzuwenden, sofern die Voraussetzungen für den Malus vorliegen.

1. Wann ist ein Malus zu bezahlen?

Wird das Dienstverhältnis einer Person aufgelöst, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hat, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie Zeiten der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (z. B. ARGE) eingerechnet.

Die angesprochene Beitragspflicht besteht allerdings nicht, wenn

• der (die) Dienstnehmer(in) gekündigt hat oder

• er (sie) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

• er (sie) a...

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