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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 238

Vorschussantrag per Telefax

iFamZ 2022/166

§ 8 UVG

Auch bei einem per Telefax eingebrachten Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gilt als Antragsdatum – bei anschließender rechtzeitiger Verbesserung, sei es aufgrund eines Verbesserungsauftrags, sei es aus eigenem – dasjenige Datum, zu dem das Telefax bei Gericht eingelangt ist.

Mit vorab per Fax am und am im Original eingelangtem Antrag vom beantragten die Kinder die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG.

Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse ab , das Rekursgericht erst ab .

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kinder Folge und stellte den Gewährungsbeschluss des Erstgerichts wieder her. (…)

2.2. Eingaben mittels Telefax sind auch im Außerstreitverfahren in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo zulässig und fristenwahrend, müssen jedoch durch Nachbringung der Originalunterschrift verbessert werden (Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 10 Rz 7; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2, § 10 Rz 8). Im Fehlen der Unterschrift liegt ein Formgebrechen, das durch Verbesserung zu beseitigen ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Verbesserung aus eigenem Antrieb der Partei (durch Nachreichung eines Bestätigungsschriftsatz...

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