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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 408

OGH: Personenschäden im Arbeitsverhältnis

1. Gemäß § 333 Abs. 4 ASVG i. V. m. § 334 Abs. 1 ASVG haftet der Geschäftsführer und Komplementär einer Kommanditgesellschaft dem Sozialversicherungsträger für alle aus einem Arbeitsunfall nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat. Dabei haftet er grundsätzlich nur für eigenes, nicht aber auch für fremdes, wenn auch grobes Verschulden. An den unmittelbar Verantwortlichen ist der Maßstab der Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB anzulegen.

2. Wenngleich die Übertretung von einzelnen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften an sich noch kein grobes Verschulden begründen muss, ist doch auf die Gefährlichkeit der Situation besonders Bedacht zu nehmen.

3. Hat der Verantwortliche trotz wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Verordnungen, trotz zahlreicher Arbeitsunfälle und des Weiterbetriebs von besonders gefährlichen Maschinen unterlassen, den Vorarbeitern klare und konkrete Anordnungen über die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben, kann dieses Verhalten im Hinblick auf die wiederholt eingetretenen einschlägigen Arbeitsunfälle nur als grob fahrlässig i. S. d. § 334 Abs. 1 ASVG angesehen werden. - (§§ 333 Abs. 4 und 334 Abs. 1 ASVG)

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