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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 407

OGH: PV / Ruhen Pensionsleistung

1. Gemäß § 90 ASVG ruht ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen der Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gem. den §§ 253 Abs. 2 und 276 Abs. 2, für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes, wenn ein solcher Pensionsanspruch mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammentrifft.

2. Dahingegen führt der Krankengeldbezug aus einem aktuellen Beschäftigungsverhältnis nicht zum Ruhen der Invaliditätspension, die auf Grund früherer Versicherungszeiten gebührt. - (§ 90 ASVG)

„Nach Ansicht des erkennenden Senats sprechen jedoch nicht bloße Billigkeitserwägungen, sondern gewichtige Gründe für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 90 ASVG. Diese für eine solche Auslegung vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Gründe wurden bereits wiedergegeben, und auch Binder (DRdA 2000, 130 ff.) hat in seiner Entscheidungsbesprechung dargelegt, dass noch weitere Gründe für eine solche Auslegung ins Treffen geführt werden können. Wesentlich erscheint dem erkennenden Senat vor allem, dass der Gesetzgeber jedenfalls vor der Änderung der Ruhensbestimmung des § 90 ASVG durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 ganz offenbar keine Bedenken gegen den ...

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