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ASoK 12, Dezember 2001, Seite 378

Der rechtzeitige Ausspruch einer Entlassung

Bei Verzug erlischt das Entlassungsrecht des Dienstgebers

Dr. Hans Trattner

Die Entlassung muss, um rechtzeitig zu sein, ohne Verzug, das heißt sofort, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt gegeben worden ist, ausgesprochen werden, ansonsten erlischt das Entlassungsrecht. Zunächst einige grundsätzliche Bemerkungen zum Rechtsinstitut „Entlassung".

Wesen und Funktion der Entlassung

Je nach Begründung eines Dienstverhältnisses enden befristete Dienstverhältnisse durch Zeitablauf, unbefristete Dienstverhältnisse können durch Kündigung aufgelöst werden; weiters sind einvernehmliche Auflösungen von Dienstverhältnissen möglich.

Ist aber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber unzumutbar, so ist er berechtigt, den Dienstnehmer zu entlassen und somit das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Entlassungserklärung, Zugehen

Die Entlassungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Dienstgebers an den Dienstnehmer. Die Erklärung ist zwar eine empfangsbedürftige, aber keine annahmebedürftige Willenserklärung. Sie muss jedenfalls dem Dienstgeber zugehen, um wirksam zu werden. Nicht entscheidend ist, ob sie dem Dienstnehmer bekannt geworden ist. Eine Annahme der Erklärung oder eine Zustimmung des Dien...

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