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IRZ 12, Dezember 2020, Seite 530

Die Anwendungsvoraussetzungen des IFRS 5 im Zusammenhang mit Restrukturierungen

Der Fall – die Lösung

Nicole Morgenstern, Maya Tettenborn und Martin Tettenborn

1. Einführung

Verursacht durch wirtschaftliche Schwierigkeiten oder durch Änderungen in der Unternehmensstrategie veräußern Unternehmen regelmäßig nicht nur einzelne Vermögenswerte, sondern ebenso vollständige Unternehmensteile. Als Beispiel hierfür sei die thyssenkrupp AG zu nennen, die zur Erhöhung ihrer Liquidität und zur Steigerung ihres Eigenkapitals im Februar 2020 ihre profitable Aufzugssparte veräußerte, die bis dahin als eigenes Segment im Geschäftsbericht ausgewiesen wurde.

Anders als in der handelsrechtlichen Rechnungslegung üblich, ist nach IFRS zwingend ein separater Ausweis außerhalb der langfristigen Vermögenswerte sowie eine Anpassung der Bewertung vorzunehmen, sobald eine Veräußerung sofort möglich und „höchstwahrscheinlich“ ist (IFRS 5.7). Ziel dieser Bilanzierungsregelungen ist die verbesserte Transparenz und mithin Erhöhung des Informationsnutzens für Adressaten. In der Praxis zeigt es sich jedoch, dass die Beurteilung dieser Kriterien bis zu einem gewissen Grad ermessensbehaftet ist.

Ziel dieses Beitrags ist es, anhand eines durchgängigen Fallbeispiels Grenzbereiche von IFRS 5-Anwendungsfällen aufzuzeigen.

2. Voraussetzungen für die Anwendung des IFRS 5

Die Anwendun...

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