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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 399

OGH: Ruhensbescheide

1. Die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung auf einem gesonderten Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge stellt weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid dar. Einer solchen Abrechnung kann nämlich nicht entnommen werden, daß ein Rechtsverhältnis zum Antragsteller in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte; dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes.

2. Die Rechtsfolgen des Ruhens einer Leistung treten im Umfang der Pflicht des Versicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheides i. S. d. § 367 Abs. 2 ASVG nicht kraft Gesetzes, sondern erst mit Erlassung des Bescheides ein.

3. Da eine der „bedingten Bescheidpflicht" gemäß § 12 Abs. 1 BPGG entsprechende Bestimmung zum Ruhen nach § 13 Abs. 1 BPGG fehlt, kann nicht die Auffassung vertreten werden, daß auch hier Ruhensbescheide nur auf Antrag zu erlassen sind. – (§ 13 Abs. 1 BPGG, § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG)

( 10 Ob S 87/99 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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