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ASoK 12, Dezember 1998, Seite 426

OGH: Dienstvertrag / Tantieme

Eine Regelung im Dienstvertrag, wonach bei positivem Jahresabschluß die Generalversammlung des Dienstgebers über die Gewährung einer jährlichen Tantieme im Höchstausmaß von eineinhalb Brutto-Monatsgehältern entscheide, wobei kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Tantieme bestehe, schließt einen Rechtsanspruch auf eine Tantieme wirksam aus. - (§§ 879 Abs. 1 und 1152 ABGB)

„In den vorgegangenen Jahren wurde diese Vertragsregelung auch so gehandhabt, daß der Kläger aufgrund eines unterlassenen Widerrufsvorbehaltes bei der Auszahlung nach redlicher Verkehrssitte nicht schon den berechtigten Schluß ziehen durfte, die beklagte Partei wolle ihm 15,5 Gehälter pro Jahr zahlen; insbesondere stünde dem entgegen, daß schon im Jahr 1993 nur ein einfaches Monatsgehalt als Tantieme gewährt wurde. Die Bestimmung dessen, was als ‚positiver Jahresabschluß' redlicherweise zu verstehen ist, steht laut Vertrag der Generalversammlung zu. Durch die Beschlußfassung sowie durch die Gestaltungsbefugnis bis zum Höchstausmaß von 1,5 Gehältern wird eine ‚Automatik' im Falle eines positiven Jahresabschlusses ausgeschlossen. Käme es nur auf die Bilanz an, wäre eine Beschlußfassung und eine Differenzierung der Höhe nach entbehrlich, wen...

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