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ASoK 12, Dezember 1997, Seite 405

OGH: Freier Dienstvertrag

1. Wurde als Gegenstand eines vermeintlichen Werkvertrages die Inbetriebnahme einer Lüftungsanlage vereinbart, bestand aber die wesentliche Tätigkeit darin, durch eine Bestandsaufnahme der Anlagen und möglicher Mängel sowie durch Kontaktaufnahme mit anderen am Bau beteiligten Unternehmen die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme herzustellen, wobei der genaue Umfang der Tätigkeiten mangels Abschätzbarkeit nicht feststand, so ist nicht ein Ziel-, sondern ein Dauerschuldverhältnis zustande gekommen.

2. Auf den freien Dienstvertrag sind nur jene Normen des Arbeitsrechts analog anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen.

3. Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund dar.

4. Im Falle der Kündigung eines freien Dienstverhältnisses sind die Vorschriften des AngG über Kündigungstermine und Kündigungsfristen nicht anzuwenden. Daher muß für die Ermittlung einer Kündigungsentschädigung die 14tägige Kündigungsfrist des § 1159 b ABGB analoge Anwendung finden. - (§§ 1151, 1158 und 1162 ABGB)

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