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ASoK 12, Dezember 1997, Seite 401

Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung vonAusländern 1998

Auf Grund des § 13 a Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet:

§ 1. Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Landeshöchstzahlen für das Jahr 1998 wie folgt festgesetzt:


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Burgenland
3.100
Kärnten
7.000
Niederösterreich
27.600
Oberösterreich
28.500
Salzburg
15.000
Steiermark
11.600
Tirol
17.400
Vorarlberg
14.300
Wien
81.000

§ 2. Diese Verordnung tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(BMAGS, LandeshöchstzahlenVO 1998, BGBl. II Nr. 356/1997).

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