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iFamZ 2, April 2022, Seite 88

Nacheheliches Aufteilungsverfahren

iFamZ 2022/65

§ 94 ABGB; § 82 ff EheG

Aus dem Wortlaut des § 94 ABGB und des § 83 EheG lässt sich keine „Pflicht zur Anspannung eines Ehegatten auf Bildung von ehelichen Ersparnissen aus thesaurierten Gewinnen seines Unternehmens, auf das er maßgeblichen Einfluss hat“, ableiten.

Die im Februar 2008 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte (…) am . Der Mann war während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ein Unternehmen betreibt, und ist dies nach wie vor. Er hat „in den Jahren vor dem [Aufteilungs-]Stichtag“ Gewinne in der GmbH thesauriert. Er tat dies nicht, um die Gewinne dem Aufteilungsverfahren zu entziehen, sondern deshalb, weil er aufgrund vergangener Erfahrungen „in sehr schlechten Geschäftszeiten“ Rücklagen im Unternehmen belassen wollte.

Strittig ist nach Abschluss eines Teilvergleichs der Parteien über die restliche Aufteilungsmasse nur noch die (von der Frau angestrebte) Aufteilung der in der GmbH thesaurierten Gewinne bzw der Ausschüttungsansprüche des Mannes gem § 82 GmbHG. Das Erstgericht wies den Au...

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