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iFamZ 6, November 2007, Seite 285

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 163b ABGB, wenn ehelich geborenes Kind im Familienverband mit „rechtlichem“ Vater lebt

iFamZ 143/07

Ist der biologische Vater nach dem Widerstand der Mutter gegen sein Vaterschaftsanerkenntnis hinsichtlich ihres ehelichen Kindes vom Antrag auf Feststellung dieser Vaterschaft ausgeschlossen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung (insbesondere § 163b ABGB), wenn das ehelich geborene Kind im Familienverband mit seinem „rechtlichen“ Vater lebt.

§ 163b ABGB; Art 8 MRK

Die Mutter eines während ihrer aufrechten Ehe geborenen Kindes teilte jenem Mann, den sie für den Vater hielt, ca ein halbes Jahr nach der Geburt des Kindes, als sie und das Kind wieder etwa ein- bis zweimal pro Monat Kontakt mit dem mutmaßlichen Vater hatten, ihren Verdacht mit, wobei die Treffen gegenüber dem Ehemann der Mutter geheim gehalten wurden. Nach Beendigung dieser Beziehung klärte die Mutter auch ihren Ehemann über ihre Vermutung auf, die durch einen DNA-Vaterschaftstest bestätigt wurde. Die folgenden wöchentlichen Treffen zwischen biologischem Vater und Kind gestalteten sich idR so, dass der biologische Vater das Kind vom Kindergarten abholte und meist mehrere Stunden am Nachmittag mit ihm verbrachte. Dabei waren zumeist auch Cousinen des Mädchens anwesend. Geleg...

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