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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 318

Keine Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügeloses Einlassen in eine Ehesache

iFamZ 2022/249

§ 97 AußStrG

[8] 1.1. Im Revisionsrekurs wird nicht in Zweifel gezogen, dass die internationale Zuständigkeit des Gewohnheitsrechtlichen Gerichtshofs des Bundesstaats Anambra (Nigeria) unter spiegelbildlicher Anwendung des hier einschlägigen § 76 Abs 2 JN nicht gegeben war. Der Antragsteller steht aber auf dem Standpunkt, die Antragsgegnerin habe sich rügelos in das Verfahren vor dem Gewohnheitsrechtlichen Gerichtshof des Bundesstaats Anambra eingelassen; dadurch, spätestens aber mit Rechtskraft der Entscheidung sei bei spiegelbildlicher Anwendung des § 104 JN die internationale Zuständigkeit jenes Gerichts begründet worden.

[9] 1.2. Gem § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG hat die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaats durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechts zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“; RIS-Justiz RS0002369). Maßgebliche Bestimmungen sind nach Rsp und L insb § 76 Abs 2 und 114 Abs 4 JN (6 Ob 115/19h [ErwGr 4.2.]; 1 Ob 21/17w [ErwGr 3.1.]; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022] § 97 AußStrG Rz 16; Deixler-Hübner in Rechberger/Klicka, AußStrG3, § 97 Rz 8; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 [2017] Rz 05.129). Nach Neumayr

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