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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 312

Wertminderung des Pflichtteils bei (weiter) bestehendem Wohnrecht

iFamZ 2022/244

S. 312 § 781, 788 ABGB

Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

[1] Die Streitteile sind die Enkeltochter (Klägerin) und die Tochter (Beklagte) der am verstorbenen E. (idF Erblasserin) und des am verstorbenen V. (idF Erblasser). Beide Nachlässe waren überschuldet. Unstrittig ist überdies, dass die Pflichtteilsquote der Klägerin nach der Erblasserin 1/12 und jene nach dem Erblasser – infolge der letztwillig verfügten Minderung – 1/16 beträgt. Strittig ist das Ausmaß der Haftung der Beklagten als Geschenknehmerin nach § 789 ABGB. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

[2] Die Erblasserin und der Erblasser waren je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom schenkten sie der Beklagten jeweils 48/626-Anteile, zusammen somit 96/626-Anteile ...

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