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bau aktuell 4, Juli 2022, Seite 171

Die BUAG-Novelle BGBl I 2022/73

Unter besonderer Berücksichtigung der vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung alt

Christoph Wiesinger

Kern der jüngsten BUAG-Novelle ist die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung alt. Damit hat der Gesetzgeber ein Pilotprojekt aus dem Jahr 2020 mit einigen Modifikationen im Dauerrecht verankert.

1. Überblick

Die jüngste Novelle des BUAG bringt zwar einige Änderungen, doch sind die praktischen Auswirkungen aus Sicht eines Arbeitgebers marginal. Das hat damit zu tun, dass die Änderungen zum Teil eine Anpassung an die bestehende Praxis sind (etwa zur Fälligkeit des Urlaubsentgelts), nur den Arbeitnehmer betreffen (etwa die vorzeitige Auszahlung der alten Abfertigung oder die Service-Karte) oder formale Anpassungen sind (etwa Verweise auf geänderte Bestimmungen in anderen Gesetzen oder die Überführung einer Bestimmung vom AuslBG ins BUAG ohne materiell-rechtliche Änderung).

2. Fälligkeit des Urlaubsentgelts

Der Anspruch auf Urlaubsentgelt nach dem BUAG besteht nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der BUAK (§ 8 Abs 1 BUAG). Die Auszahlung des Urlaubsentgelts erfolgt aber zumeist durch den Arbeitgeber (§ 8 Abs 5 BUAG), unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die BUAK selbst (§ 8 Abs 8 BUAG). Das Urlaubsentgelt war bisher vor Urlaubsantritt fällig (§ 8 Abs 5 BUAG). Während die BUAK selbst das Urlaubsentgelt entsprechend dieser Bestimm...

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