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bau aktuell 4, Juli 2022, Seite 169

Zurückbehaltung des Werklohns

bauaktuell 2022/7

§ 1170 iVm § 1052 ABGB

1. Der Besteller kann nach ständiger Rechtsprechung bei nicht mängelfreier Leistung grundsätzlich den gesamten Werklohn zurückbehalten.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht steht grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts artet zur Schikane aus.

3. Der Besteller verliert das Recht zur Zurückbehaltung des Werklohns, wenn er unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt.

Der Kläger begehrte Zahlung des restlichen Werklohns für die Lieferung und den Einbau von Türen und Fenstern. Der Beklagte wandte Mängel ein, forderte Verbesserung und berief sich auf sein Recht, den Werklohn bis zur Behebung der Mängel einzubehalten.

Aus der Begründung:

1. ...

2.1. Der Besteller (Käufer) kann nach ständiger Rechtsprechung bei nicht mängelfreier Leistung grundsätzlich den gesamten Werklohn (Kaufpreis) zurückbehalten und nicht nur den der Höhe nach auf die Behebung des Mangels entfallenden Teil des Deckungskapitals (RIS-Justiz RS0018507; RS0021872). Das Leistungsverweigerungsrecht steht grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, es sei denn, die Aus...

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