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bau aktuell 6, November 2019, Seite 217

Wer kann Baufortschrittsprüfer nach dem BTVG sein?

Eine gewerberechtliche Annäherung

Christoph Wiesinger

Der Gesetzgeber hat in § 13 BTVG Anforderungen an den Baufortschrittsprüfer normiert. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich nur um eine rein zivilrechtliche Bestimmung handelt oder ob diese Regelung als gewerberechtliche lex fugitiva zu werten ist.

1. Aufgabe des Baufortschrittsprüfers

1.1. Zweck der Regelung

Das BTVG soll den Erwerber einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung vor dem wirtschaftlichen Verlust seiner Vorleistungen insbesondere bei Insolvenz des Bauträgers absichern. Bereits die Stammfassung BGBl I 1997/7 des BTVG kannte zwei unterschiedliche Arten der Absicherung:

  • Schuldrechtliche Sicherstellung (§ 8 BTVG): Bei dieser Art der Sicherstellung verpflichtet sich ein Dritter, im Falle der Insolvenz des Bauträgers dem Erwerber die Vorleistungen rückzuerstatten (zB Absicherung durch eine Bankgarantie).

  • Grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10 BTVG): Wird diese Sicherstellungsart vereinbart, so ist der Erwerber nach laufendem Baufortschritt anteilig als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Diese Art der Sicherstellung bedingt aber, dass ein unabhängiger Dritter diesen Baufortschritt auch feststellt, denn sonst würde der Erwerber Gefahr laufen, zu früh nicht ausreichend besichert zahlen zu müs...

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