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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 290

Vorläufige Obsorgeentziehung (nur) nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit

iFamZ 2022/215

§ 107 Abs 2 AußStrG

Eine vorläufige Entziehung der Obsorge ist nur auf ausreichender Tatsachengrundlage und nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Zurückhaltung zu treffen, weil auch eine vorläufige Obsorgeentziehung einen Grundrechtseingriff bedeutet.

1.1. (…) Das Gericht darf die Obsorge für das Kind ganz oder auch nur teilweise entziehen. Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen (4 Ob 83/18m mwN; RIS-Justiz RS0048736 [T3]). Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist (§ 182 ABGB).

1.2. Es ist auch zulässig, im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen die Obsorge der Eltern ganz oder teilweise zu entziehen oder das Recht auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. (…) Auch eine solche Entscheidung ist nur auf ausreichender Tatsachengrundlage und nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Zurückhaltung zu treffen, zumal auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet (vgl 4 Ob 110/20k mwN; RIS-Justiz RS0129538). (…)

2.1. Die...

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