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BFGjournal 9, September 2023, Seite 299

Sonderausgaben: Steuerberatungskosten und Selbstanzeige

Entscheidung: RV/7102539/2023; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist davon auszugehen, dass von diesem Tatbestand nur die eigenen Steuerberatungskosten des jeweiligen Abgabepflichtigen gemeint sind, zumal § 18 Abs 3 Z 1 EStG explizit jene Ausnahmefälle nennt, in denen Ausgaben für andere Steuerpflichtige geltend gemacht werden können. Der Haftungsverpflichtete hat nicht nur seine eigenen Abgabenschulden betreffend ein Rechtsschutzinteresse und -bedürfnis, sondern auch dann, wenn er zur Haftung herangezogen wird, womit er zum Abgabenschuldner hinsichtlich der fremden Abgabenschuld wird. Ihm kommt auch in jenem Abgabenverfahren Parteienstellung zu. Daher erscheint es folgerichtig, auch dann Steuerberatungskosten iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG anzunehmen, wenn die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Beratungsleistung das Abgabenverfahren des Vertretenen betrifft, für den er haftet.

Dass die Steuerberatungskosten, wären sie beim Vertretenen angefallen, bei diesen Betriebsausgaben gew...

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