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BFGjournal 7, August 2023, Seite 248

Berechnung von Aussetzungszinsen je Aussetzungsantrag und Aussetzungsbescheid

Entscheidung: RV/5100329/2022; Revision zugelassen.

Norm: § 212a Abs 9 BAO, BGBl Nr 194/1961.

Stellen Abgabepflichtige hinsichtlich mehrerer Abgaben verschiedene Aussetzungsanträge, kommt die Festsetzungsfreigrenze jeweils für jeden dieser Anträge zur Anwendung, wenn über die Anträge mit getrennten Bescheiden abgesprochen wurde.

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