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BFGjournal 2, Februar 2023, Seite 64

Rechtzeitigkeit einer an das BFG adressierten, allerdings bei der Abgabenbehörde eingebrachten Beschwerde

Entscheidung: RV/3300002/2022; Revision zugelassen.

Norm: § 54a Abs 1 Z 1 BAO, § 150 Abs 3 FinStrG.

Der Gesetzgeber wollte das Amt für Betrugsbekämpfung offensichtlich vollumfänglich in den Anwendungsbereich des § 54a Abs 1 BAO aufnehmen. Dass diese Bestimmung in Finanzstrafsachen – und somit einem erheblichen Teil der Verfahren dieses Amtes – nicht zur Anwendung kommen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, da dies dem erklärten Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Wird eine Eingabe an das BFG adressiert, aber beim Finanzamt Österreich eingebracht, so erfolgt deren Weiterleitung an das BFG auf Gefahr des Einschreiters, sofern die Einbringung nicht in einer gemeinsamen Einbringungsstelle der Finanzverwaltung und des BFG erfolgte.

Hinweis: Mag. David Hell, Richter am BFG, kommentiert diese Entscheidung ausführlich in der folgenden Märzausgabe.

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