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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 286

Verjährung einzelner Forderungen bei gerichtlichem Unterhaltstitel

iFamZ 2022/207

§§ 1478, 1479, 1480 ABGB

S. 287 Ein Unterhaltstitel (Vergleich), mit dem ein bestimmt bezeichneter Betrag für die Vergangenheit festgelegt wird, kann im Gegensatz zu einem Titel, mit dem Beträge für die Zukunft festgelegt werden, 30 Jahre lang betrieben werden. Der Anspruch auf Zahlung der erst nach Abschluss des Vergleichs fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsbeträge verjährt gem § 1480 ABGB in drei Jahren.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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