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BFGjournal 12, Dezember 2019, Seite 508

Entgeltlicher Teil einer gemischten Schenkung gemäß § 33 TP 9 GebG ist gebührenpflichtig

Patrick Leyrer und Kristin Resenig

Das BFG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass eine gemischte Schenkung den Tatbestand des § 33 TP 9 GebG erfüllt. In diesem Fall bildet der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung die Bemessungsgrundlage für die Gebühr. Eine Revision wurde trotz fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung und uneinheitlicher Literaturstimmen nicht zugelassen.


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RV/7104003/2016, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Beschwerdeführerin wurde 2015 durch ihren Ehemann ein (Zuwendungs-) Fruchtgenussrecht an einer Wohnung gewährt. Die Fruchtgenussbestellung erfolgte befristet auf 12 Jahre. Die Fruchtgenussberechtigte hat vertraglich für die Substanzerhaltung eine Zahlung iHd steuerlich geltend zu machenden AfA von jährlich 3.520 Euro zu leisten. Außerdem wurde ihr der Zinsendienst iHv jährlich 500 Euro angelastet.

Mit Ergänzungsersuchen wurde vom Finanzamt um Bekanntgabe der durchschnittlichen jährlichen Höhe der Reparatur- und Instandhaltungskosten, allfälliger Anliegerleistungen/Aufschließungskosten sowie der Betriebs- und Verbrauchskosten ersucht. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Dienstbarkeitsgebühr iHv rd 2.800 Euro fest (Bemessungsgrundlage für 12 Jahre rd 140.480 Euro, davon 2 %)...

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