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BFGjournal 12, Dezember 2019, Seite 505

Ausnahmen der Säumniszuschlagspflicht

Kerstin Schantl

Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Säumnisfolge, weswegen es grundsätzlich unbeachtlich ist, warum es zur Säumnis gekommen ist und wie viele Tage diese beträgt. Sofern dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, kann gem § 217 Abs 7 BAO eine Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages beantragt werden, wobei im Sinne des Antragsprinzips ein bloßer Hinweis auf das Fehlen jenes groben Verschuldens nicht ausreichend ist.


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RV/7101100/2019, Revision nicht zugelassen.

1. Der Fall

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde für die Umsatzsteuer 10/2018 und Lohnsteuer 11/2018 einen ersten Säumniszuschlag mit je 2 % iHv von insgesamt 408,33 Euro gem § 217 Abs 1,2 BAO fest, weil die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet worden sind. In der am eingereichten Beschwerde sowie im eingereichten Antrag auf Aufhebung der Säumniszuschläge wurde begründend ausgeführt, dass eine Erkrankung des Geschäftsführers der Grund für die nicht fristgerechte Entrichtung gewesen sei und dies mit beiliegendem Rezept auch nachgewiesen werden könne. Außerdem stelle die Höhe der Säumniszuschläge in Relation zur geringfügigen Zahlungsverzögerung eine erhebliche Härte dar. Eine abweisende ...

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