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BFGjournal 12, Dezember 2018, Seite 492

VfGH-Ablehnungsbeschluss: Aussetzung der Einhebung keine gesetzlich zulässige Entrichtung

Entscheidungen: E 2242/2017, Behandlung der Beschwerde abgelehnt; Ra 2017/16/0107, Abweisung; RV/7100768/2017.

Normen: § 212a BAO; § 29 Abs 6 FinStrG.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums in § 29 Abs 6 FinStrG im Hinblick auf das Ziel der „Schadensgutmachung“ für die Erlangung der Straffreiheit neben der Entrichtung der verkürzten Abgaben auch die Entrichtung der Abgabenerhöhung voraussetzt und dabei zwar die Möglichkeit der Stundung (§ 212 BAO), nicht aber der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vorsieht.

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