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BFGjournal 12, Dezember 2018, Seite 471

Bemessungsgrundlageneigenschaft des im Kalenderjahr bezogenen Einkommens

Entscheidung: RV/7103789/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 2 Abs 1 EStG 1988.

(W. R.) – Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 veranlagt, wobei die Abgabe mit einer Gutschrift von 18 Euro festgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus der Veranlagung 2016 – ausgehend von den im Ausmaß von 504 Euro festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen 2016 – eine Gesamtgutschrift von 522 Euro resultierte. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 Beschwerde und führte hierbei begründend aus, dass es das Finanzamt im Zuge der Veranlagung verabsäumt habe, aus einer Miteigentümergemeinschaft herrührende Vermietungseinkünfte iHv 2.256,05 Euro in Ansatz zu bringen.

In der Folge wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend abgeändert, dass die für den Beschwerdeführer mit Bescheid gemäß § 188 BAO vom festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Betrag von 2.256,05 Euro zum Ansatz gelangten und die Einkommensteuer 2016 nunmehr mit dem Betrag von 935 Euro festgesetzt wurde. Hierbei wurde vorgenannter Abgabenbetrag der bisher – sprich...

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