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BFGjournal 12, Dezember 2014, Seite 461

Unternehmerische Tätigkeit und Unterbrechung der Leistungserbringung

Eine bloße Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit bewirkt nicht die Beendigung der Unternehmereigenschaft. Die Unternehmereigenschaft bleibt erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung, besteht. Es müssen Anhaltspunkte für die Aufgabe der Tätigkeit vorliegen. In die diesbezügliche Prüfung sind auch Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen. Aus der längerfristigen Nichtausführung von entgeltlichen Umsätzen kann somit nicht allein auf die Beendigung der Unternehmereigenschaft geschlossen werden ( RV/5101027/2011, Revision nicht zugelassen).

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