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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 139

Anwendbarkeit des HeimAufG an einer Intensivstation

iFamZ 2022/112

§§ 2 f HeimAufG

Das HeimAufG ist grundsätzlich auch auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen psychisch kranker oder geistig behinderter Personen an Intensivstationen anzuwenden, da sich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen aus dem Gesetz nicht ergibt.

Im vorliegenden Fall wurde das Anlegen einer Zewi-Pflegedecke nicht wegen der psychiatrischen Grunderkrankung des Bewohners, der sonst in einer Einrichtung betreut wird, sondern wegen der medizinischen Behandlung der Lungenentzündung und des durch die Intensivbehandlung aufgetretenen Delirs erforderlich. Die Pflegedecke (mit Verschluss am Rücken) diente nur dazu, das Entfernen der Zugänge, die zur Behandlung der Lungenentzündung und des Delirs notwendig waren, durch den Bewohner zu verhindern, weil er aufgrund des Delirs – und nicht wegen seiner psychiatrischen Grunderkrankung – mehrfach versucht hatte, sich die Sauerstoffbrille abzustreifen und den zentralen Venenkatheter zu ziehen.

Die Anwendung der Pflegedecke erfolgte somit ausschließlich im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung, wie sie jedermann zuteilwird, und nicht zur Abwehr einer Selbst- oder Fremdgefährdung iZm der psychischen ...

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