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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 138

Probeentnahme im Rahmen eines Antigen-/PCR-Tests unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen

iFamZ 2022/110

§§ 33, 35 f UbG

LG ZRS Graz , 1 R 276/21x

Sich auf Bestimmungen des EpiG bzw der COVID-19-Verordnungen gründende, der Krankenanstalt zurechenbare Maßnahmen, die zur Beschränkung von Persönlichkeitsrechten untergebrachter Personen führen [hier Zwangstestung der Patientin], unterliegen der Überprüfung durch das Unterbringungsgericht.

Die Probenentnahme im Rahmen eines Antigen- bzw PCR-Tests ist mangels Eingriffsintensität als einfache Heilbehandlung iSd UbG zu beurteilen.

In analoger Anwendung zu § 33 Abs 3 UbG ist die Patientenanwaltschaft von der einfachen Heilbehandlung zu verständigen, wenn damit eine weitergehende Beschränkung (hier Festhalten) verbunden ist. Die Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt S. 139die Unzulässigkeit der Maßnahme (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 33 UbG Rz 11; 3 Ob 179/05b)

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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