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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 138

Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren nur bei noch aufrechter Unterbringung

iFamZ 2022/109

§ 20 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 UbG

Nach § 29 Abs 1 UbG hat das Gericht zweiter Instanz, sofern der Kranke noch untergebracht ist, innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Akten zu entscheiden. Gem § 29 Abs 2 UbG hat das Gericht zweiter Instanz dabei das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es das für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Kranken darf es sich auch durch ein Mitglied des Senats verschaffen. Weil das Rekursgericht selbst eine Sachentscheidung zu treffen hat, besteht insoweit auch kein Neuerungsverbot (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 29 UbG Rz 11; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 429f; Halmich, Unterbringungsgesetz [2014] 232).

Aus dem Kontext der Bestimmung wird einhellig geschlossen, dass die Neuerungserlaubnis nur bei noch aufrechter Unterbringung zur Anwendung gelangt. In diesem Fall ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz ausschlaggebend (vgl 7 Ob 553/93, RIS-Justiz RS0009304; Halmich, Unterbringungsgesetz, 232; Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 431; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 29 UbG Rz 11). Ist die Unterbringung bereits beendet, kommt zwangsläufig nur mehr eine rein retrospe...

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