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ASoK 5, Mai 2024, Seite 206

Keine Berufskrankheit bei vibrationsbedingter Durchblutungsstörung an den Händen durch Schlagen mit Ausrichthämmern

1. In seiner Revision trägt der Kläger vor, dass nach dem Wortlaut der Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG (in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2012 [SVÄG 2012], BGBl I 2012/123) vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen nicht nur dann eine Berufskrankheit seien, wenn sie auf Vibrationsbelastungen durch Maschinen zurückgehen. Da die Regelung auf alle Personen abziele, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine vibrationsbedingte Durchblutungsstörung erleiden, reiche es aus, wenn diese auf Erschütterungen durch das Ausführen kräftiger Schläge (hier: Schlagen mit Ausrichthämmern) durch den Versicherten selbst verursacht worden seien.

S. 207 2. Gemäß Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG (in der Fassung des SVÄG 2012) zählen – ohne Beschränkung auf bestimmte Unternehmen – „vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen“ zu den Berufskrankheiten. Mit der Berufskrankheit Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG (in der Fassung des SVÄG 2012, mit dem dem bisherigen Wortlaut die Wortfolge „Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie...

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