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ASoK 5, Mai 2024, Seite 204

Freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG (Musiktherapeutin): Wesentliche eigene Betriebsmittel und arbeitsrechtliche Zulässigkeit

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung, ob im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist.

2. Auch in Fällen, in denen eine eigene unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

3. Die Revision tritt den Feststellungen nicht entgegen, dass die Räumlichkeiten für die Ausübung der Tätigkeit als Musiktherapeutin sow...

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