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ASoK 5, Mai 2024, Seite 200

Beitragszuschläge für Anmeldeverstöße nur mehr bei unmittelbarer Betretung

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2024/16; AB 11433 BlgBR, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/dokument/BR/I-BR/11433/fname_1616642.pdf; .

Der VwGH hat letztes Jahr in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, dass Beitragszuschläge für eine nicht erfolgte Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht nur dann zu erheben sind, wenn der Meldeverstoß im Zuge einer unmittelbaren Betretung hervorkommt. Demnach ist bei jeder unterbliebenen oder verspäteten Anmeldung ein Beitragszuschlag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von 400 Euro vorzuschreiben; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von 600 Euro ist nur dann vorzuschreiben, wenn dieser durch die dafür zuständigen Prüforgane durchgeführt wurde.

Da diese Entscheidung der bisherigen Vollzugspraxis der ÖGK widerspricht und eine massive Ausweitung der Sanktionierung von Verstößen bedeuten würde, wurde nunmehr durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Beitragszuschläge nur dann vorgeschrieben werden können, wenn der Meldeverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung aufgedeckt wurde. Diese Änderung ist mit in Kraft getreten.

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