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ASoK 5, Mai 2024, Seite 199

II. Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus an in den Arbeitsmarkt integrierte Ukraine-Vertriebene

Gerda Ercher-Lederer

Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden (RV 2528 BlgNR 27. GP), soll jenen aus der Ukraine Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, der Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime ermöglicht werden. Im Folgenden wird kurz auf die arbeitsmarktpolitischen Änderungen eingegangen.

Gemäß § 20e Abs 1 AuslBG soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung über der Geringfügigkeit beschäftigt waren oder gemäß § 2 GSVG versichert waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ermöglicht werden. Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot-Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.

Ebenso sollen vertriebene Jugendliche unter 18 Jahren in die Ausbildungspflicht nach dem APflG einbezogen werden (§ 3 Abs 2 APflG).

Die Änderungen im AuslBG sollen mit Abl...

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