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GesRZ 2, April 2024, Seite 113

Zur Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer AG aus wichtigem Grund

§§ 26 und 27 AngG

§ 75 Abs 4 und § 95 Abs 2 AktG

1. Die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ (§ 75 Abs 4 AktG) kann auch – in sinngemäßer Anwendung des § 27 Z 2 AngG – die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen, bei der es regelmäßig nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt.

2. Da §§ 26 und 27 AngG eine bloß demonstrative Aufzählung der Austritts- bzw Entlassungsgründe enthalten, können grundsätzlich zusätzliche Austritts- oder Entlassungsgründe vereinbart werden.

3. Diese zusätzlich vereinbarten Gründe müssen in ihrem objektiven Gewicht den Tatbeständen des § 27 AngG gleichwertig sein.

4. Diese Gleichwertigkeit der in Form des Verweises auf § 75 Abs 4 AktG vereinbarten Beendigungsgründe ist angesichts der Anforderungen an die Annahme einer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu bejahen.

5. Eine „Druckentlassung“ (Entlassung auf Druck eines Dritten) eines Vorstandsmitglieds setzt eine Existenzgefährdung der Gesellschaft oder deren unmittelbar bevorstehende schwere Schädigung voraus.

6. Zu einer groben Pflichtverletzung iSd § 75 Abs 4 AktG zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat. Ein gesonderter Nachteil iS eines bezifferbaren Schadens ist für das Vorliegen einer solchen groben Pflicht...

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