Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 4, April 2024, Seite 143

Übersehen ist auch verspielt!

Keine Anwendung des § 299 BAO bei nachträglicher Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

Entscheidung: RV/5100712/2022; Revision zugelassen.

Norm: § 299 BAO.

Es ist keine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO zulässig, wenn der Abgabepflichtige zunächst laut Erklärung seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt, dieser erklärungsgemäß veranlagt wird und dann in einem Verfahren iSd § 299 BAO die Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales iSd Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden begehrt.

Daten werden geladen...