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ASoK 12, Dezember 2017, Seite 478

Tatbestandswirkung des Pensionsbescheids für Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung „wegen Inanspruchnahme einer Alterspension“

1. Nach § 23a Abs 1 Z 1 lit b AngG besteht der Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Kündigung „wegen Inanspruchnahme einer Pension“ deutet nach der Rechtsprechung auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin und ist dahin auszulegen, dass der Dienstnehmer ein ihm im Gesetz eingeräumtes Recht auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension geltend macht. Wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung des Angestellten gewahrt sein.

2. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden. Die Bindung S. 479 der Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsbescheide kann in der vorliegenden Konstellation nicht deshalb ...

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