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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 116

Zuständigkeit in Fragen zur gesetzlichen Abstammung

Michael Löffler

In seinem Beitrag in iFamZ 2021, 200, behandelte der Autor die materiellrechtliche Frage der Abstammung von Kindern verschiedengeschlechtlicher eingetragener Partner (eP). Entscheidungen des OGH und des VwG Wien zeigen nun auf, dass vor der inhaltlichen Behandlung dieser Thematik noch die Frage der Zuständigkeit geklärt werden muss(te).

I. Ausgangslage

Werden Kinder in aufrechten verschiedengeschlechtlichen eP geboren, haben diese den Wiener Standesämtern zufolge zunächst nur eine Mutter. Männliche eP werden nicht als rechtliche Väter erachtet, obwohl das EPG die sinngemäße Anwendung von ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen anordnet. Von männlichen eP wird die Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses verlangt. Andernfalls wird die Ausstellung von Geburtsurkunden, in denen sie als Väter aufscheinen, verweigert. Fraglich war, ob Verwaltungsbehörden zuständig sind, über das Bestehen oder Nichtbestehen einer gesetzlichen Vaterschaft zu entscheiden, oder ob ordentliche Gerichte zur Entscheidung berufen sind.

II. Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs

Nach § 108 JN sind für die Beantwortung von Abstammungsfragen grundsätzlich ordentliche Gerichte zuständig. Ihren Entscheidungen kommt Statuswirkung ...

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