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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 354

Auf den Pflichtteil gesetzt und Vermächtniskürzung

iFamZ 2021/272

§§ 761, 764 ABGB

Der Gesetzgeber hat mit § 761 Abs 2 ABGB eine Zweifelsregel geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.

[1] Der Lebensgefährte der Klägerin und Vater des Beklagten verstarb am . Sein Testament vom lautet auszugsweise wie folgt:

„ [...]

1. Zum Erben meines Vermögens setze ich meinen Sohn M[...] gemäß den nachfolgenden Verfügungen ein. Mein Sohn A[...] erhält den Pflichtteil.

2. Meine Lebensgefährtin I[...] soll nach ihrer Wahl Wertpapiere oder B...

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