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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 350

Mitverschuldensantrag der beklagten Ehefrau

iFamZ 2021/267

§§ 49, 60 Abs 3 EheG

Ein Mitverschuldensantrag kann aus dem Vorbringen des Beklagten ableitbar sein und muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Hier genügt es, dass der Scheidung widersprochen wird und erkennbar ist, welches ehezerrüttende Verhalten dem klagenden Ehegatten vorgeworfen wird.

Zu den ehelichen Pflichten zählt auch die Information des anderen Ehegatten über die nicht gemeinsame Freizeitgestaltung, insb dann, wenn ein Verhalten den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt.

(…) Ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG muss nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, dass der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0109404). Dafür reicht es aus, dass der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten der Scheidung widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein solcher Antrag absichtlich unterlassen wurde (RIS-Justiz RS0057285). Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldensantrags ist demnach nur, dass aus dem Beklagtenvorbringen erkennbar hervorgeht, welches Zerrüttungsverha...

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