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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 346

Keine Anwendung des HeimAufG, wenn willkürliche Fortbewegungsfähigkeit fehlt

iFamZ 2021/261

§ 3 HeimAufG

Nach stRsp des OGH kann dem Willen des Gesetzgebers entsprechend eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zu einer willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Eine Freiheitsbeschränkung kann demnach nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dh, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann (vgl 7 Ob 33/14z, 7 Ob 193/16g = RIS-Justiz RS0121662 [T12], 7 Ob 24/18g, 7 Ob 25/18d).

Nach den den OGH bindenden Feststellungen ist die Bewohnerin zu bewussten Bewegungen nicht mehr in der Lage. Sie ist weder zu einer willkürlichen körperlichen Fortbewegung mit Ortsveränderung fähig noch kann sie einen Fortbewegungswillen fassen und ihn kundtun. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im hier konkret vorliegenden Fall die Bewohnerin durch die Maßnahme (Anbringung von Bettseitenteilen) in ihrem Bewegungs- und Handlungsspielraum nicht eingeschränkt werde, sodass eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG zu verneinen sei, hält sich im Rahmen der bestehe...

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